Gesetze
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| - | für Schüler | -,55 M |
| - | für Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen | -,55 M |
| - | für Kinder in Kindergärten | -,35 M. |
Trinkvollmilch ist zu den gültigen Einzelhandelsverkaufspreisen (EVP) und in 1/4-Liter-Abpackungen an die Teilnehmer zu verkaufen. Milchmischgetränke, außer Kakao- und Schokotrunk, sind für je 1/4-Liter bis zu -,20 M zu verkaufen.
Bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder kann kostenlose oder preisermäßigte Schüler- und Kinderspeisung gewährt werden. Kostenlose Trinkmilch können bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder erhalten.
Die kostenlose oder preisermäßigte Abgabe von Schüler- und Kinderspeisung und die kostenlose Abgabe von Trinkmilch ist Schülern, Lehrlingen und Kindern aus kinderreichen bzw. solchen Familien zu gewähren, deren Einkommen diese staatliche Unterstützung rechtfertigt.
Betriebe in Höhe ihres kalkulierten und bestätigten Richtpreises für die Schüler- und Kinderspeisung und in Höhe der Differenz zwischen der Handelsspanne für…
Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch.
bei Schulmilch zusätzlich zu den in Buchstaben a und b genannten Kriterien die bisherige Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und…
Der Verkauf der Trinkmilch an die Schüler ist durch die Betriebe des volkseigenen Einzelhandels und die Konsumgenossenschaften auf der Grundlage von…
Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sind verantwortlich für die Ermittlung des Bedarfs an Essenportionen für ihre Einrichtungen und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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