§ 28 Abs. 2 Nr. 1 SchKiSpVVerordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
Verordnung vom 9. Dezember 1965 über die Schul- und Kinderspeisung (GBl. II Nr. 136 S. 909),
Anlage II Kap X B I Nr. 4 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung und deren Durchführungsbestimmungen.
§ 13 Nr. b) SchKiSpVVerordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
den Erlaß von Grundsatzregelungen für die Schüler- und Kinderspeisung in Übereinstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen,
§ 19 SchKiSpVVerordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
Der Minister für Gesundheitswesen sichert die Erarbeitung differenzierter Lebensmittelnormen und ernährungsphysiologischer Richtwerte für die Schüler- und…
§ 18 SchKiSpVVerordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
Der Minister und Leiter des Amtes für Preise gewährleistet durch Preiskontrollen in den an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betrieben und…