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Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt,
entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt,
entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt,
den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt,
entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder
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