SchLHeimÜbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SchLHeimÜbkGGesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute § 1(1)(2)Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. § 1