SchnellLG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 SchnellLGInkrafttretenGesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge § 9Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 9