§ 1 SchoMstrV
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schornsteinfeger-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schornsteinfeger-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.