§ 31 HRVVerordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem…
§ 17 Abs. 3 VRVVereinsregisterverordnung
Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen.
§ 37 Abs. 3 SchRegOSchiffsregisterordnung
Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.…
§ 30 Abs. 2 HRVVerordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. Der…
§ 19 Abs. 2 ErgPrfLatGraPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums Vom 8. Februar 1989
Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde[2] zu…