Anlage 7 SchRegDV(zu § 45)
Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief
§ 6 Nr. 2 Buchst. a KlFzKV-BinSchVerordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
§ 66 Abs. 2 SchRegDVDer amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Überschrift "Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat".
§ 60 Abs. 3 SchRegOSchiffsregisterordnung
Dem Eigentümer eines Seeschiffs ist auf Antrag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat zu erteilen, in den nur die im § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5…
§ 63 Abs. 1 SchRegOSchiffsregisterordnung
Ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief darf nur erteilt werden, wenn die bisherige Urkunde vorgelegt oder glaubhaft gemacht wird, daß sie…