§ 6 Nr. 2 Buchst. a KlFzKV-BinSchVerordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
Anlage 1a SchSVSchiffssicherheitsverordnung
Die Muster folgender Zeugnisse und Bescheinigungen werden nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht:
§ 25 Abs. 1 SchRegDVFür die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist.
§ 49 SchRegDVFür das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anlage 7 SchRegDV(zu § 45)
Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief