§ 42 Abs. 3 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 3 und § 41 entsprechend.
§ 41 Abs. 1 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt…
§ 40 Abs. 3 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhandengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben.
§ 44 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
§ 6 Nr. 2 Buchst. b KlFzKV-BinSchVerordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;