§ 1 Abs. 2 NRW-29214Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Der sich aus der Vorschrift des Abs. 1 ergebende Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.
§ 9 RAVG NWGesetz über die Rechtsanwaltsversorgung
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 902 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf…
§ 57 Abs. 3 NachbG SLGesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung. Vierzehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 23 Abs. 1 SchBerGGesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. §§ 202…