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Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Schiffs mit einer Schiffshypothek die Befugnis vorbehalten, eine andere dem Umfang nach bestimmte Schiffshypothek mit dem Rang vor jener Schiffshypothek eintragen zu lassen.
Der Vorbehalt muß bei der Schiffshypothek eingetragen werden, die zurücktreten soll.
Wird das Schiff veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
Ist das Schiff vor der Eintragung der Schiffshypothek welcher der Vorrang beigelegt ist, mit einer Schiffshypothek ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang keine Wirkung, soweit die mit dem Vorbehalt eingetragene Schiffshypothek infolge der Zwischenbelastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen: Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die…
Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Schiffshypothek löschen zu lassen, wenn die Forderung erlischt, so kann zur Sicherung des…
Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen, Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der…
Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Schiff oder an einer Schiffshypothek oder auf Änderung des Inhalts oder des…
Soll die Übertragung oder die Belastung einer Forderung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffshypothek besteht, eingetragen werden, so genügt es, wenn an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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