Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;
Schutz und Sicherheit;
Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;
Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation;
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
Umweltschutz.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.