SchSiAusbV 2008 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SchSiAusbV 2008Dauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3