Gesetze
Gesetz wird geladen …
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagen kann;
Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,
sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,
Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowie
Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planen
der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;
die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:
ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;
die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit…
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit…
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit…
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.