Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen · Teil 1, Abschnitt 7
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 27 SchSiHafVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen