§ 5 SchSiHafV
Verhalten im Hafengebiet
Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.
Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.