SchStV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 7 SchStVVorlagepflichtVerordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung § 6§ 8 Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. § 6§ 8