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Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Die Verhandlung ist nicht öffentlich; das vorsitzende Mitglied kann Zuhörende ohne Stimmrecht zulassen. Die Schiedsstelle kann durch Beschluss Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen hinzuziehen.
Das vorsitzende Mitglied legt Zeit und Ort der Verhandlung fest und veranlasst unverzüglich unter Angabe der Tagesordnung die Ladung der Mitglieder. Die Ladung ist frühzeitig zu veranlassen und muss mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zugegangen sein. Die Übersendung der darüber hinaus erforderlichen Beratungsunterlagen kann auch in Textform erfolgen.
Die mündliche Verhandlung der Schiedsstelle wird durch das vorsitzende Mitglied vorbereitet und geleitet. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung führt es in den Sach- und Streitstand ein. Anschließend erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Das vorsitzende Mitglied wirkt in jeder Lage des Schiedsverfahrens auf eine gütliche Einigung hin.
Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds sind die Vertragsparteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Diese wird den Mitgliedern der Schiedsstelle, den Vertragsparteien und dem zuständigen Ministerium zugeleitet.
Die Entscheidung der Schiedsstelle erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags gemäß § 10 Absatz 1. Sie ist schriftlich zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.
Die Mitglieder der Schiedsstelle und das zuständige Ministerium erhalten eine Abschrift der Entscheidung nach Absatz 6; die Übermittlung kann auch in Textform erfolgen.