SchuhfAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SchuhfAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.