§ 7 SchuhfAusbV
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1)
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2)
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3)
Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.