§ 2 Abs. 1 AbsFondsLwAuflGGesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
§ 9 SächsCorBGSächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz
Der Fonds ist nach Tilgung aller Kredite zum 31. Dezember 2030 aufzulösen. Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Bestandes…
§ 10 Abs. 3 AusglFoG 1965Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandenen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind an den Bund abzuführen. Im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht fällige…
§ 9 FondsK21G SLGesetz über das Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ Vom 13. Dezember 2001*
Das Sondervermögen gilt nach Beendigung der Schuldendienstverpflichtungen als aufgelöst. Verbleibende Mittel sind, soweit sie zuvor der Finanzausgleichsmasse…