§ 45 Abs. 2 SchuldRAnpGBauliche Maßnahmen des Nutzers
Der Errichtung eines Bauwerks stehen die in § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten baulichen Maßnahmen gleich.
§ 43 SchuldRAnpGErfaßte Verträge
Auf Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge über Grundstücke finden die nachstehenden Regelungen Anwendung, wenn der Nutzer auf dem Grundstück bis zum…
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SchuldRAnpGNicht einbezogene Rechtsverhältnisse
Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, wenn der Nutzer für seinen Handwerks- oder Gewerbebetrieb auf einem ehemals volkseigenen…
§ 12 Abs. 1 SachenRBerGGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn und die baulichen Maßnahmen nach…
§ 47 Abs. 2 Nr. 3 SchuldRAnpGEntgelt
in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel