§ 50 Abs. 2 SchuldRAnpGBauliche Maßnahmen des Nutzers
Der Errichtung eines Gebäudes stehen bauliche Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gleich.
§ 51 Abs. 3 SchuldRAnpGEntgelt
Im übrigen ist § 47 entsprechend anzuwenden.
§ 54 SchuldRAnpGAnwendbarkeit des Abschnitts 2
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.
§ 43 SchuldRAnpGErfaßte Verträge
Auf Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge über Grundstücke finden die nachstehenden Regelungen Anwendung, wenn der Nutzer auf dem Grundstück bis zum…
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SchuldRAnpGNicht einbezogene Rechtsverhältnisse
Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, wenn der Nutzer für seinen Handwerks- oder Gewerbebetrieb auf einem ehemals volkseigenen…