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Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen.
Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen, und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben.
Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. Zweiter Abschnitt Geltungsbereich, Rechtsstellung und innere Organisation der Schule
Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern.
Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
die Zuordnung von Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung zu bestimmten Schulformen,
Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft ein.
Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.