§ 7 Abs. 5 DSLBUmwGGesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe,…
§ 13 Abs. 4 LwRentBkGGesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die…
§ 9 Abs. 5 DGBankUmwGGesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Ausgabe,…
§ 1 Abs. 6 SchuVBegebung, Nennwert, Laufzeit, Tilgung und Verzinsung der Schuldverschreibungen
Sämtliche Zahlungen werden durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle veranlaßt. Die fälligen Zinsen und Rückzahlungsbeträge werden bei…
Art. 20 Abs. 1 32019L2162RICHTLINIE (EU) 2019/2162 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden arbeiten bei Abwicklung eines gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, mit der…