SchVermssgÄndÜbkV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 SchVermssgÄndÜbkVVerordnung zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung § 2Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 2Schlußformel