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Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,
entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder
entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.