Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 · Abschnitt 1
Diese Verordnung gilt für die Prüfung nach § 32f Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
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