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Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.
Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen.
Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung.
Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.
Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde.
Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung.
Der Prüfling kann aus wichtigen Gründen mit Einwilligung des/der Prüfungsvorsitzenden die Prüfung einmal unterbrechen. Die Prüfung ist innerhalb eines Jahres…
Der Prüfling kann aus wichtigen Gründen mit Einwilligung des/der Prüfungsvorsitzenden die Prüfung einmal unterbrechen. Die Prüfung ist innerhalb eines Jahres…
Wurde die Prüfung unterbrochen, hat der Prüfer in der Bescheinigung auf die Unterbrechung hinzuweisen und die Gründe und die Dauer der Unterbrechung darzulegen.
Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.