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Der Prüfling kann aus wichtigen Gründen mit Einwilligung des/der Prüfungsvorsitzenden die Prüfung einmal unterbrechen. Die Prüfung ist innerhalb eines Jahres fortzusetzen; die bisherigen Prüfungsergebnisse bleiben angerechnet.
Unterbricht der Prüfling die Prüfung ohne Einwilligung des/der Prüfungsvorsitzenden, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.