§ 177 Abs. 6 SGB IXSozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)
Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen sind…
§ 22 Abs. 2 SchwbVWOWahlverfahren
Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder…
§ 10 Abs. 2 SchwbVWOWahlvorgang
Während der Wahl müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestellt (§ 2 Abs. 1…
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SchwbVWOWahlausschreiben
die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder,
§ 2 Abs. 4 SchwbVWOAufgaben des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende…