Anlage 2 SchwHKlV
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1917)
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: Dabei sind: Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
60,98501 – 0,85831 ⋅ S + 0,16449 ⋅ F.
Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,
Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.
Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet: Dabei sind: Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.
0,95 ⋅ G – 3.
Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,
Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.
Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe