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Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung im Sinne der §§ 18 und 19 des Saarländischen Straßengesetzes kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge hierzu geeignete Flächen auf Ortsdurchfahrten auf Landstraßen I. und II. Ordnung oder Gemeindestraße bestimmen. Ist die Gemeinde in der Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast, darf die Flächenbestimmung nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erfolgen.
Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der Straße, die Gewährleistung der Barrierefreiheit und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind.