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Die Flächen sind von der Gemeinde im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbieter zum Zwecke der Nutzung als Stellfläche für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungserlaubnis). Geeignet ist ein Carsharinganbieter, der die nach Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Unzuverlässig ist ein Carsharinganbieter, der bei der Erbringung von Carsharingdienstleistungen wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen hat sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. Das Verfahren nach Satz 1 kann für einzelne Stellflächen auch getrennt durchgeführt werden.
Die Gemeinde legt die Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharinganbieter fest. Die Eignungskriterien sind mit dem Ziel festzulegen, dass die von dem jeweiligen Carsharinganbieter angebotene Leistung am besten zu Folgendem beiträgt: Zudem können die Verringerung des Parkraumbedarfs im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum, die Familienfreundlichkeit und die Barrierefreiheit der Carsharingfahrzeuge sowie weitere Eignungskriterien bei der Auswahl der Carsharinganbieter besonders berücksichtigt werden. Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen.
Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
Entlastung von straßenverkehrsbedingten CO2-Emissionen sowie Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge.
Gemeinden mit nicht mehr als 50 000 Einwohnern können in ihren Auswahlverfahren von den Anforderungen des Absatzes 2 und 5 abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist oder ein Interessenbekundungsverfahren ergeben hat, dass andernfalls kein Carsharinganbieter einen Antrag stellt. Die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen.
§ 18 Absatz 2, 4, 6 und 8 des Saarländischen Straßengesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzung nicht auf Widerruf erteilt werden darf.
Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekannt zu machen und kann auch durch ein von der Gemeinde damit beliehenes kommunales Unternehmen erfolgen. Die Bekanntmachung muss allen interessierten Carsharinganbietern kostenfrei und ohne Registrierung zugänglich sein. Sie muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Auswahlkriterien, die vorgesehene Dauer und die voraussichtlichen Kosten der Sondernutzung. Außerdem ist festzulegen, wie verfahren wird, wenn mehrere Carsharinganbieter Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in gleicher Weise erfüllen und eine Sondernutzungserlaubnis für dieselben Stellflächen begehren. Fristen sind angemessen zu setzen. Das Auswahlverfahren ist von Anfang an fortlaufend zu dokumentieren. Wesentliche Entscheidungen sind zu begründen. Nichtberücksichtigte Bewerber sind über die Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie über den Namen des ausgewählten Bewerbers zu unterrichten.
Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 möglich.
Die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf der Einreichungsfrist. Sie kann einmal für eine begrenzte Dauer verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Anbietern mitzuteilen.
Das Auswahlverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.