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Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.
1Frühere Beamte und Beamtinnen, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, ihre Bezüge als Ruhegehalt. 2Dies gilt nicht für frühere Beamte und Beamtinnen, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 41 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen erhalten.
Abgewählte Beamte und Beamtinnen auf Zeit, denen Versorgung nach § 80 Abs. 8 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes zusteht, gelten als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte und Beamtinnen gelten auch für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte und Beamtinnen anwendbar sind.
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des…
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. Für die Beamtinnen…
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.
von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
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