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1Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten oder eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten oder einer Beamtin auf Probe oder einem Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes erfolgen wird. 2Sie kann den Beamten oder die Beamtin außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein oder ihr Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten oder der Beamtin bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten oder einer Beamtin auf Probe oder einem Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes erfolgen wird.
Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30…
Die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die…
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige…
Die Einleitungsbehörde kann bei einer früheren Soldatin oder einem früheren Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens…
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Absatz 2 eingestellt worden ist und die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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