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Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. 2Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder die Beamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
1Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. 2Der frühere Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen oder ihren Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. 3Kommt er oder sie dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm oder ihr der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. 4Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der oder die Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.