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Soweit eine planungsverantwortliche Stelle Daten, die für die Aufgabenerfüllung nach § 15 und § 16 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) erforderlich sind, nicht oder nicht vollständig erhoben hat oder das Land ein berechtigtes Interesse hat, darf das für Energie zuständige Ministerium anstelle der planungsverantwortlichen Stelle diese Daten nach Maßgabe des Abschnitts 3 des Wärmeplanungsgesetzes erheben und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. Soweit eine nach dieser Vorschrift im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt wird und die Weitergabe von bei der Wärmeplanung erhobenen Daten auch im Übrigen zulässig ist, besteht ein Anspruch auf Datenübermittlung gegenüber dem für Energie zuständigen Ministerium, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.
Die von der planungsverantwortlichen Stelle bei der Wärmeplanung erhobenen Daten dürfen auch zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, verarbeitet und weitergegeben werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. Dies ist insbesondere anzunehmen für die Soweit eine nach dieser Vorschrift im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt wird und die Weitergabe von bei der Wärmeplanung erhobenen Daten auch im Übrigen zulässig ist, besteht ein Anspruch auf Datenübermittlung gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle.
Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung,
Erstellung energetischer Quartierskonzepte,
Erstellung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) sowie
Erstellung von Solarkatastern, Wärmekatastern oder ähnlichen Planungshilfen durch eine öffentliche Stelle, soweit diese zumindest auch der Durchführung oder Umsetzung der Wärmeplanung dient.