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Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können Solarkataster einrichten, in denen die Eignung von Dachflächen und Flächen des ruhenden Verkehrs sowie sonstiger Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für die Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Wärmegewinnung und zur Stromerzeugung erfasst wird. Zu diesem Zweck dürfen Daten verarbeitet werden.
zur Lage des Gebäudes (Anschrift, Flurstücksbezeichnung),
zu Größe, Ausrichtung, Neigung und Verschattung der Dachfläche und Flächen des ruhenden Verkehrs,
zur maximalen Größe der Installationsfläche,
zur maximalen Größe der Kollektor- oder Modulfläche,
zum maximalen Energieertrag sowie
zur maximalen CO2-Reduzierung
Die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten dürfen insbesondere durch die Anfertigung und Nutzung von Luftaufnahmen gleich welcher Art sowie durch deren Auswertung gewonnen werden. Die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten dürfen mit Geobasisdaten und mit Gebäudedaten der Vermessungsämter verknüpft sowie in Bezug auf die Nutzung solarer Strahlungsenergie qualitativ klassifiziert, analysiert und visualisiert werden.
Die Daten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 dürfen für die folgenden Zwecke erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert, verwendet, offengelegt und übermittelt werden: Wenn es ermöglicht wird, dass Verbrauchsdaten von Nutzern der Internetanwendung selbst eingegeben werden, so sind diese unmittelbar nach Erstellung des Ergebnisses der Berechnung automatisiert zu löschen.
Bereitstellung der Daten „Neigung“, „maximale PV-Fläche“, „Einstrahlung“ und „Verschattung“ eines Daches beziehungsweise einer Fläche im Internet zum Abruf für jedermann.
Bereitstellung der Ergebnisse bezüglich der Eignung eines Daches oder einer Fläche für die Nutzung von Strahlungsenergie im Internet zum Abruf für jedermann.
Bereitstellung einer Anwendung im Internet zum Abruf für jedermann zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Nutzung eines Daches für solare Strahlungsenergie anhand von vom Nutzer einzugebenden Verbrauchsdaten und damit einhergehende Übermittlung der Daten an den jeweiligen Anwender.
Soweit die Eigentümer der erfassten Gebäude oder Flächen der Bereitstellung im Internet zum Abruf durch jedermann nach § 2 Absatz 3 widersprechen, ist der Abruf im Internet vom Verantwortlichen umgehend zu sperren. Auf das unbefristete Widerspruchsrecht ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Veröffentlichung im Internet durch öffentliche Bekanntmachung sowie dauerhaft im Internet hinzuweisen.