§ 19 SEAG
Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.