§ 28 Abs. 2 SEAGBestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
§ 22 Abs. 6 SEAGAufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
Rechtsvorschriften, die außerhalb dieses Gesetzes dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft Rechte oder Pflichten zuweisen, gelten sinngemäß…
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 SEAGPersönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor…
§ 39 SEAGSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.