§ 17 SEBG
Niederschrift
In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.
1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,
2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
3.
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.