§ 33 SCEBGGesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische…
§ 2 Abs. 7 SEBGBegriffsbestimmungen
SE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer der SE, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33…
§ 23 Abs. 1 SEBGErrichtung des SE-Betriebsrats
Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung in der SE ist ein SE-Betriebsrat zu errichten. Dieser setzt sich aus Arbeitnehmern der SE, ihrer…
§ 22 Abs. 1 SEBGVoraussetzung
Die Regelungen der §§ 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
§ 21 Abs. 1 Nr. 5 SEBGInhalt der Vereinbarung
die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel;