§ 22 Abs. 1 SCEBGVoraussetzung
Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
§ 21 Abs. 1 Nr. 5 SCEBGInhalt der Vereinbarung
die für den SCE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel,
§ 27 SCEBGZuständigkeiten des SCE-Betriebsrats
Der SCE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegenheiten, die die Europäische Genossenschaft selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe…
§ 23 Abs. 1 SCEBGErrichtung des SCE-Betriebsrats
Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung in der Europäischen Genossenschaft ist ein SCE-Betriebsrat zu errichten. Dieser setzt sich aus…
§ 24 Abs. 1 SCEBGSitzungen und Beschlüsse
Der SCE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.