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Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die die Beschäftigte der SE, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums;
Mitglieder des SE-Betriebsrats;
Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken;
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE;
den Kündigungsschutz,
die Entgeltfortzahlung.
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