§ 8 SEDDiktStiftG
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes und gegebenenfalls der Fachbeiräte sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes und gegebenenfalls der Fachbeiräte sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.