See-BAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16 See-BAVPrüfungsausschüsseVerordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt · Abschnitt 3 § 15§ 17 Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.