Anlage 5 Nr. 1 See-BV(zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 33Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende…
§ 37 Abs. 3 See-BVAnforderungen an Seefahrtzeiten
Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53 entsprechend.
Art. 4 Abs. 12 Buchst. d 32022L0993RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die nach den Regeln in Anhang I für das beantragte Befähigungszeugnis…
§ 28 Abs. 5 See-BVAnforderungen an Seefahrtzeiten
Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.
§ 10 Abs. 3 See-BVBerufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer nachweist.