§ 37 See-BV
Anforderungen an Seefahrtzeiten
(1)
Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2.